bav_02-2024

18 bAVim Fokus I September 2024 Darüber hinaus stellt auch nur ein ausreichendes Vermögen einen adäquaten Insolvenzschutz für den Unternehmer dar. Denn beherrschende GGF unterliegen nicht dem Schutz durch den Pensions-Sicherungsverein. Die lebenslange Zahlung hängt also über Jahrzehnte von dem wirtschaftlichen Erfolg des Nachfolgers oder einem ausreichenden, für die Zahlung der Rente gesicherten, Vermögen ab. Das gilt insbesondere und auch zur Absicherung einer Hinterbliebenenrente. Für den zusätzlichen Vermögensaufbau kommt es darauf an, ob die Nachfolge im Kreise der Familie oder durch einen externen Käufer erfolgt. Zum anderen stellt die Finanzverwaltung zeitliche Mindestanforderungen für die späteste Einrichtung und Änderung der bAV an die Geschäftsführer. Hierfür sind bei beherrschenden GGF mindestens zehn Jahre erforderlich und bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern mindestens drei Jahre, sofern die gesamte Dienstzeit bis zum Renteneintritt mindestens zwölf Jahre beträgt. Lösungen für bestehende Zusagen – Abfindung…? Häufig werden bestehende Verpflichtungen durch eine einmalige Kapitalabfindung abgegolten. Nicht selten ist das die günstigste Lösung, da sich die Unternehmensnachfolge dann auf Aspekte außerhalb der bAV fokussiert. Der Abfindungsbetrag kann im Rahmen gewisser Grenzen – je nachdem, ob es eher um die Entlastung des Unternehmens oder die gute Versorgung des Unternehmers geht – bestimmt werden. Aber auch für Abfindungsregeln werden entsprechende Vorlaufzeiten benötigt. Grundsätzlich muss die Höhe einer Kapitalzahlung der Höhe nach eindeutig geregelt sein. Daneben ist zu beachten, dass die spontane Vereinbarung einer Abfindung steuerlich nicht anerkannt wird. Je länger der Vorlauf, umso günstiger. Regelmäßig sollten zwei bis fünf Jahre ausreichend sein, wird die Zusage durch die Abfindungsmöglichkeit verbessert (z. B., weil der Abfindungsbetrag recht hoch ist). Dann könnten sogar die genannten Erdienbarkeitsfristen von bis zu zehn Jahren gelten. … Verzicht… ? Sofern das Unternehmen verkauft wird, stellt auch der Verzicht auf die bAV eine Möglichkeit dar. Hierbei käme es aus steuerlicher Sicht zwar zu einer verdeckten Einlage, die auf Ebene des GGF zu einer Besteuerung führt, gleichzeitig erhöhen sich dadurch die Anschaffungskosten der Anteile. Im Zuge eines (zeitnahen) Verkaufes des Unternehmens ergeben sich insofern entsprechende steuerliche Vorteile für den Unternehmer. Wir begleiten Sie gemeinsam mit ihrem Steuerberater bei diesen Überlegungen. … und andere Alternativen Nicht immer ist für eine Ausfinanzierung ausreichend Kapital vorhanden. Wenn eine vollständige Besparung nicht mehr

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